Rz. 4

§ 42d Abs. 1 EStG enthält in Nr. 1 und 2 Tatbestände, die zur Haftung eines Arbeitgebers für die LSt eines Arbeitnehmers infolge der Verletzung der Pflicht zur Einhaltung und Abführung der LSt führen, die inländischen Arbeitgebern und ausl. Arbeitnehmer-Verleihern obliegt. Nach Nr. 3 haftet ein Arbeitgeber für ESt (LSt), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung verkürzt wird.

 

Rz. 5

§ 42 Abs. 2 EStG enthält in Nr. 1 bis 3 Haftungsausschlüsse. Diese sind jedoch überwiegend nur deklaratorischer Art. Konstitutiv ist lediglich der wichtige Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 41c Abs. 4 EStG aufgrund einer unverzüglichen Anzeige beim Betriebstätten-FA, dass die LSt nicht vorschriftsgemäß einbehalten worden ist (Rz. 39ff.).

 

Rz. 6

§ 42d Abs. 3 EStG regelt – ausgehend von der Gesamtschuldnerschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – die Auswahl des FA bei der Inanspruchnahme eines von beiden.

 

Rz. 7

§ 42d Abs. 4 EStG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift zur Durchsetzung des Haftungsanspruchs. Sie enthält Ausnahmen von der Regel, dass der Haftungsanspruch gegen den Arbeitgeber durch Haftungsbescheid i. S. v. § 191 AO geltend zu machen ist.

 

Rz. 8

§ 42d Abs. 5 EStG enthält einen Bagatellvorbehalt, der für die Inanspruchnahme sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers gilt.

 

Rz. 9

§ 42d Abs. 6 bis 8 EStG regeln die Haftung des Verleihers und des Entleihers für LSt von Leiharbeitnehmern im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Abs. 6 bestimmt die Haftung des Entleihers in den Fällen, in denen der Verleiher der lohnzahlende Arbeitgeber ist; Abs. 7 regelt die Haftung des Verleihers, sofern der Entleiher der lohnzahlende Arbeitgeber ist.

 

Rz. 9a

Das BVerfG hat die LSt-Haftung des Arbeitgebers in st. Rspr. verfassungsrechtlich nicht beanstandet.[1] Demgegenüber ist Schick, BB 1983, 1041 für eine verfassungskonforme Einschränkung der Arbeitgeberhaftung auf Fälle seines Verschuldens eingetreten (zur Verschuldensfrage s. Rz. 20f.).

 

Rz. 9b

§ 42d Abs. 9 EStG knüpft an die LSt-Abzugspflicht Dritter nach § 38 Abs. 3a EStG an, die entweder Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers Arbeitslohn zahlen (§ 38 Abs. 3a S. 1 EStG) oder den LSt-Abzug für einen anderen Arbeitgeber übernommen haben (§ 38 Abs. 3a S. 2ff. EStG). Trägt er die LSt-Pflichten des Arbeitgebers, so haftet er nach § 42d Abs. 9 EStG neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner.

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