Rz. 53
Ein Arbeitnehmer kann nicht als Gesamtschuldner herangezogen werden, wenn der Arbeitgeber die LSt vorschriftsmäßig einbehalten hat. Damit ist der LSt-Anspruch des Fiskus aus der Sicht des Arbeitnehmers grundsätzlich erfüllt. Dies lässt sich im Umkehrschluss aus der Ausnahmevorschrift des § 42d Abs. 3 Nr. 2 EStG (Rz. 52) folgern. Damit ist die LSt i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhoben und infolgedessen auf die ESt-Schuld des Arbeitnehmers anrechenbar.[1] Das Risiko, dass der Arbeitgeber die LSt nicht anmeldet und abführt, trägt das FA. Denn der Arbeitgeber ist sein Beauftragter.[2]
Rz. 54
Weiterhin ist eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Fall einer sog. Nettolohnvereinbarung ausgeschlossen.[3] Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Dienstverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dadurch einen zusätzlichen Lohn zuwendet, dass er auch die im LSt-Abzugsverfahren nach den Merkmalen der LSt-Karte zu erhebende LSt trägt.[4] Die Folge einer solchen Vereinbarung ist, dass der Arbeitgeber mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des Arbeitnehmers die LSt i. S. v. § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG vorschriftsmäßig einbehalten hat.[5] Allerdings darf ein Arbeitnehmer bei einer Nettolohnvereinbarung nur dann von einem vorschriftsmäßigen LSt-Einbehalt ausgehen, wenn er dem Arbeitgeber die für den LSt-Abzug erforderliche LSt-Karte ausgehändigt hat (bzw. ELStAM mitgeteilt hat).[6] Damit ist die LSt i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhoben und auf die ESt-Schuld des Arbeitnehmers anrechenbar. Der Arbeitnehmer kann nur noch ausnahmsweise nach § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 EStG herangezogen werden, wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat und den Sachverhalt auch nicht unverzüglich dem FA anzeigt.[7]
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