Rz. 72

Nach § 42d Abs. 3 S. 3 EStG kann der Arbeitgeber auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.[1] Dies schließt jedoch nicht eine nachrangige Inanspruchnahme des Arbeitgebers und eine vorrangige Heranziehung des Arbeitnehmers aus.

Beispielsweise kann wohl eine vorrangige, nicht aber nachrangige Heranziehung des Arbeitgebers unzulässig sein, wenn die LSt zunächst ebenso schnell und ebenso einfach vom Arbeitnehmer nacherhebbar erschien, weil der Arbeitnehmer ohnehin zu veranlagen war.[2] Oder der Arbeitnehmer ist inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden oder die Berechnung der LSt würde für den Arbeitgeber einen größeren Verwaltungsaufwand verursachen als eine Versendung von Kontrollmitteilungen an das für den Arbeitnehmer zuständige FA.[3] In allen diesen Fällen ist nur eine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgebers unzulässig, nicht aber eine nachrangige, nachdem das FA vergeblich versucht hatte, die LSt beim Arbeitnehmer nachzuerheben. Hat das FA allerdings eine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers unterlassen, so kann der Arbeitgeber aufgrund dessen einwenden, seine spätere Inanspruchnahme sei ermessensfehlerhaft.[4]

 

Rz. 73

Wenige gering beschäftigte und entlohnte Arbeitnehmer haben keine Lohnsteuerkarte vorgelegt. Mit der Entstehung eines materiellen Steueranspruchs gegen die betroffenen Arbeitnehmer kann nicht gerechnet werden. Das FA muss jedoch nur dann von einer vorrangigen Inanspruchnahme des Arbeitgebers absehen, wenn er die Namen und die Anschriften der Arbeitnehmer benennen kann.[5]

Schließlich kann von einer vorrangigen Inanspruchnahme des Arbeitgebers abzusehen sein, wenn zweifelhaft ist, ob der Steuerschuldner überhaupt Arbeitnehmer war.

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