Rz. 98a

Der Erstattungsanspruch für überzahlte LSt steht i. d. R. dem Arbeitnehmer zu. Erstattungsberechtigt ist nach § 37 Abs. 2 AO derjenige, für dessen Rechnung gezahlt worden ist.

Dies ist der Arbeitnehmer als Schuldner der LSt. Statt einer Erstattung kann der Arbeitnehmer eine Anrechnung des Haftungsbetrags auf seine ESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG verlangen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf im Ausland bezogene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu Unrecht LSt einbehalten und an ein inländisches FA abgeführt worden ist.[1]

 

Rz. 98b

Ausnahmsweise ist der Arbeitgeber erstattungsberechtigt, wenn er die LSt versehentlich abgeführt hat, etwa weil der Arbeitnehmer gar nicht bei ihm beschäftigt war oder weil der Arbeitgeber die LSt doppelt abgeführt hat.[2]

[2] Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 42d EStG Rz. 80.

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