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Im Gegensatz zu § 205 Abs. 1 AO ist für die Anrufungsauskunft gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Das Betriebsstätten-FA soll die Anrufungsauskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Dies gilt auch, wenn der Beteiligte die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, muss die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich erfolgen.[1]

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