Rz. 21

Die Anrufungsauskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.[1] Das FA ist grundsätzlich an den Inhalt der Anrufungsauskunft gebunden (s. aber Rz. 27). Der Grund für die Bindung der Finanzbehörde liegt darin, dass die Anrufungsauskunft ein Verwaltungsakt mit Rechtswirkung nach außen ist (Rz. 7).

 

Rz. 22

Die Anrufungsauskunft ist nur bindend, wenn die zuständige Finanzbehörde (das Betriebsstätten-FA) mit Bindungswillen gehandelt hat. Dieser Bindungswille liegt immer vor, wenn die Finanzbehörde eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG erteilt; da die Anrufungsauskunft kraft Gesetzes bindend ist, kann die Erteilung einer Anrufungsauskunft nur bedeuten, dass die Finanzbehörde eine bindende Regelung erlassen wollte.

[1] BFH v. 27.2.2014, VI R 23/13. BFH/NV 2014, 1141.

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