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Die Anrufungsauskunft tritt analog § 207 Abs. 1 AO außer Kraft, wenn sich die Rechtsvorschriften ändern, auf die sich die Anrufungsauskunft bezieht.[1] Es wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip unvereinbar, wenn eine Zusage einer Finanzbehörde den Gesetzgeber für die Zukunft binden könnte. Eine Änderung der Rspr. reicht demgegenüber nicht aus, der Anrufungsauskunft ohne Rücknahme seitens des FA die Wirkung zu nehmen.[2]

Ist die Anrufungsauskunft von vornherein nur für eine bestimmte Zeit ergangen, tritt sie mit diesem Zeitablauf außer Kraft (§ 124 Abs. 2 AO). Für Rücknahme und Widerruf der Anrufungsauskunft gelten §§ 130, 131 AO.[3] Die Anrufungsauskunft kann daher nur zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn einer der in den genannten Vorschriften aufgeführten Tatbestände vorliegt.[4] Die Anrufungsauskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden; § 207 Abs. 2 AO ist sinngemäß anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen ist.[5]

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