4.1 Arbeitgeber

 

Rz. 21

Der Arbeitgeber ist im Rahmen der LSt-Außenprüfung Stpfl. nach § 33 AO (Rz. 2) und Verfahrensbeteiligter nach § 78 Nr. 2 AO, da sich die LSt-Außenprüfung gegen ihn richtet. Dies gilt unabhängig davon, ob er Einbehaltungs- und Abführungsverpflichteter der LSt, Haftungsschuldner oder selbst Steuerschuldner der pauschalierten LSt ist.

 

Rz. 22

Als Beteiligten treffen den Arbeitgeber im Rahmen der LSt-Außenprüfung insbesondere die Mitwirkungspflichten der §§ 93ff. AO. Darüber hinaus verweist § 42f Abs. 2 S. 1 EStG für die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers deklaratorisch auf § 200 AO, der auch ohne einen solchen Verweis anwendbar wäre (Rz. 5). Der Arbeitgeber hat daher einen für die Prüfung geeigneten Arbeitsplatz, grundsätzlich in seinen Geschäftsräumen, und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO muss der Arbeitgeber dem LSt-Außenprüfer Einsicht in die gespeicherten Daten gewähren und ihm die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen. Für die elektronische Bereitstellung dieser Daten im Rahmen der LSt-Außenprüfung hat der Arbeitgeber nach § 41 Abs. 1 S. 7 EStG i. V. m. § 4 Abs. 2 LStDV eine digitale Schnittstelle (Digitale LohnSchnittstelle, DLS) einzurichten.[1] Der Datenzugriff des LSt-Außenprüfers ist nicht auf die Lohnkonten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Finanzbuchhaltung[2].

 

Rz. 23

Da der Arbeitgeber selbst Beteiligter ist, stehen ihm die Auskunftsverweigerungsrechte der §§ 101, 103, 104 AO nicht zu.[3] Der Arbeitgeber kann daher beispielsweise die Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse der bei ihm angestellten Familienangehörigen nicht verweigern.

[2] FG Münster v. 16.5.2008, 6 K 879/07, EFG 2008, 1592; zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers im Einzelnen Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 200 AO Rz. 1ff.; Mösbauer, DB 1998, 1303ff.
[3] Heuermann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42f EStG Rz. 21; Fissenewert, in H/H/R, EStG/KStG, § 42f EStG Rz. 20.

4.2 Arbeitnehmer

 

Rz. 24

Der Arbeitnehmer ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 EStG Schuldner der von dem Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden LSt. Er ist daher Stpfl. i. S. d. § 33 AO. Die LSt-Außenprüfung richtet sich jedoch nicht gegen ihn, sodass er insoweit nicht Verfahrensbeteiligter nach § 78 AO und nicht Adressat der Prüfungsanordnung nach § 196 AO ist. Dies ergibt sich daraus, dass durch die LSt-Außenprüfung allein die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers überprüft wird. Die in §§ 193 ff. AO geregelten Rechte und Pflichten für den von der Außenprüfung erfassten Stpfl. gelten damit nicht für den Arbeitnehmer. Da der Arbeitnehmer von der Prüfungsanordnung nicht unmittelbar betroffen ist, ist er zum Klageverfahren gegen die Prüfungsanordnung auch nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig bei zuladen.[1]

 

Rz. 25

Durch die LSt-Außenprüfung wird der Abzug der vom Arbeitnehmer geschuldeten LSt überprüft. Daher werden in die LSt-Außenprüfung gem. § 194 Abs. 1 S. 3 AO notwendigerweise Verhältnisse der Arbeitnehmer einbezogen. Hierzu regelt § 42f Abs. 2 S. 2 EStG Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmer, die gleichrangig neben die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers treten; dies stellt eine erhebliche Erweiterung gegenüber anderen Außenprüfungen dar, da die Subsidiaritätsregelung des § 200 Abs. 1 S. 3 AO insoweit keine Anwendung findet.[2] Die Arbeitnehmer haben danach Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigung für den LSt-Abzug sowie andere Belege über entrichtete LSt vorzulegen. Die Mitwirkungspflichten gelten nicht nur für Arbeitnehmer, sondern gem. § 42f Abs. 2 S. 3 EStG auch für Personen, bei denen streitig ist, ob sie Arbeitnehmer gerade dieses Arbeitgebers sind (z. B. Leiharbeitnehmer). Aus § 42f Abs. 2 S. 3 EStG folgt, dass die Mitwirkungspflichten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus auch für ehemalige Arbeitnehmer gelten.[3]

 

Rz. 26

Die Auskunftspflicht reicht nur so weit, wie es für die Durchführung der LSt-Außenprüfung erforderlich ist; sie wird durch den sachlichen Umfang der Prüfung und die einzelnen Prüfungsgegenstände (Rz. 13 f.) begrenzt. Die Arbeitnehmer müssen daher Auskunft nur über solche Einnahmen erteilen, die dem LSt-Abzug beim geprüften Arbeitgeber unterliegen bzw. bei denen es streitig ist, ob den Arbeitgeber insoweit eine Pflicht zum LSt-Abzug trifft. Entsprechendes gilt für Einnahmen, die Einfluss auf den LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber haben können. Die Auskunftspflicht bezieht sich damit nicht auf Werbungskosten und sonstige bei der ESt-Veranlagung zu berücksichtigende Sachverhalte wie die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten.[4] Der Arbeitnehmer hat nur über Tatsachen Auskunft zu geben. Im Hinblick auf die Art der Einnahmen hat er daher im Rahmen der Auskunft keine Zuordnung zu einer der einkommensteuerlichen Ein...

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