Rz. 43

Der Arbeitgeber kann als Beteiligter der LSt-Außenprüfung gegen die Prüfungsanordnung Einspruch einlegen. In gleicher Weise kann er einzelne Anforderungen von Auskünften und Unterlagen durch den LSt-Außenprüfer mit dem Einspruch anfechten, da hierdurch konkrete, mit Zwangsmitteln durchsetzbare Rechtspflichten geregelt werden und es sich damit um Verwaltungsakte handelt.[1] Der Arbeitgeber kann zudem die Ablehnung des Antrags auf zeitgleiche Durchführung der LSt-Außenprüfung und der Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung nach § 42f Abs. 4 EStG (Rz. 32ff.) mit dem Einspruch anfechten. Im Klageverfahren steht dem FG nach § 102 S. 1 FGO nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis zu, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (Rz. 33).

 

Rz. 44

Da der Arbeitnehmer nicht unmittelbar Beteiligter der LSt-Außenprüfung ist, steht ihm in gegen deren Anordnung kein Rechtsbehelf zu. Soweit sich gegen den Arbeitnehmer eine Auskunftsanordnung richtet (Rz. 26), kann er hiergegen Einspruch einlegen.

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