Rz. 35

Wenn entweder die Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, oder die Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, die Grenze von 410 EUR übersteigen oder die Grenze in beiden Fällen überschritten wird, sind bei der Veranlagung die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte in vollem Umfang als stpfl. Einkünfte zu erfassen und die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen ohne weitere Kürzungen bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen.[1]

[1] Zum Härteausgleich gem. § 46 Abs. 5 EStG s. Rz. 72.

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