Rz. 55

Der Verlustabzug, der nach § 10d EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte, aber vor dem Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorzunehmen ist, ist auch im Rahmen der beschr. Steuerpflicht anwendbar. Obwohl er als Sonderausgabe ausgestaltet ist, gehört er zum Bereich des objektiven Nettoprinzips, nicht des subjektiven Nettoprinzips. Seine Anwendung im Rahmen der beschr. Steuerpflicht ist daher systemgerecht. Jedoch sind nach § 10d EStG nur solche Verluste abzugsfähig, die bei inländischen Einkünften entstanden sind (Rz. 45).

 

Rz. 56

Eine zusätzliche Einschränkung enthielt § 50 Abs. 1 S. 2 EStG. Diese Vorschrift machte den Verlustabzug davon abhängig, dass sich der Verlust aus Unterlagen ergab, die im Inland aufbewahrt wurden. Diese Regelung verstieß jedoch gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV bzw. Art. 49 AEUV. Der Staat hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, einen ausl. Verlust nachzuprüfen, und kann dazu die Vorlage von Unterlagen verlangen, nicht aber die ständige Aufbewahrung im Inland.[1] Durch G. v. 19.12.2008[2] wurde die Regelung in § 50 Abs. 1 S. 2 EStG, dass sich der Verlust aus im Inland aufzubewahrenden Unterlagen ergeben muss, ersatzlos aufgehoben. Dies gilt nach Art. 39 Abs. 8 dieses Gesetzes mit Wirkung ab 1.1.2009. Die Neuregelung ist nicht nur auf Angehörige der EU- und EWR-Staaten anzuwenden, sondern auch auf Angehörige von Drittstaaten. Sie unterscheidet daher nicht zwischen EU-, EWR- und Drittstaaten.

[1] EuGH v. 15.5.1997, Rs. C-250/95 (Futura/Singer), FR 1997, 567, Haufe-Index 933038.
[2] BStBl I 2009, 74.

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