Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Allgemeines
Rz. 89
Für die Veranlagung von beschr. Stpfl. gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Eine Zusammenveranlagung von Ehegatten ist nach § 26 EStG nur bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich, kommt bei beschr. Steuerpflicht also nicht in Betracht. Daher ist bei beschr. stpfl. Ehegatten auch nicht § 26b EStG anwendbar, wonach die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet werden. Erzielen beide Ehegatten Einkünfte aus dem Inland, sind sie jeweils getrennt als selbstständige Stpfl. zu behandeln und zu veranlagen. Für jeden von ihnen erfolgt eine Einzelveranlagung nach den dargestellten Regeln.
Rz. 90
Tritt während eines Vz ein Wechsel zwischen beschr. und unbeschränkter Steuerpflicht ein, so erfolgt nach § 2 Abs. 7 EStG nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht. In diese Veranlagung sind dann die während der Zeit der beschr. Steuerpflicht erzielten Einkünfte einzubeziehen, allerdings weiterhin nach den Regeln der beschr. Steuerpflicht zu versteuern (§ 2 EStG Rz. 102).
Rz. 91
Auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer wird die Steuer aus der Grundtabelle ermittelt. Da die Besteuerung der Arbeitnehmer im LSt-Abzugsverfahren erfolgt, richtet sie sich nach folgenden LSt-Klassen:
- regelmäßig nach Steuerklasse I;
- wenn der beschr. stpfl. Arbeitnehmer mindestens ein Kind hat, nach Steuerklasse II.
Zur Durchführung des LSt-Abzugs bei dem beschr. stpfl. Arbeitnehmer bildet das Betriebsstätten-FA (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) nach § 39 Abs. 1 S. 2 EStG die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale, die die Grundlage des LSt-Abzugs bilden (§ 39 EStG Rz. 6ff.).
4.2 Abgeltung durch den Steuerabzug
Rz. 92
Soweit Einkünfte eines beschr. Stpfl. einem Steuerabzug (Quellensteuer) unterliegen, ist die Steuer mit diesem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Es erfolgt dann keine Veranlagung; zu Ausnahmen von der Abgeltung Rz. 108ff.
Rz. 93
Zweck der Abgeltung durch den Steuerabzug ist die Erleichterung des Verfahrens. I. d. R. hat ein Stpfl., der nur abzugspflichtige inländische Einkünfte erzielt, keine materielle Präsenz im Inland. Die Besteuerungsgrundlagen sind daher schwer festzustellen, eine Erhebung der Steuer wäre gefährdet. Dies schließt der Steuerabzug aus. Die mit dem Steuerabzug verbundene Verfahrenserleichterung wäre hinfällig, wenn anschließend doch eine Steuerfestsetzung erfolgen müsste. Die Abgeltungswirkung ist daher ein notwendiges Korrelat zum Steuerabzug im Rahmen der beschr. Steuerpflicht.
Rz. 94
Durch die Regelung zur Abgeltung der Steuer durch den Steuerabzug wird der objektsteuerartige Charakter der beschr. Steuerpflicht stark betont. Maßgebend für den Eintritt der Abgeltungswirkung ist, ob nach den gesetzlichen Vorschriften bei den fraglichen Einkünften ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob tatsächlich ein Steuerabzug durchgeführt worden ist. Ist der Steuerabzug vorschriftswidrig nicht erfolgt oder ist die Steuer nicht an das FA abgeführt worden, kann das FA daher nur noch Ansprüche gegen den Abzugsverpflichteten geltend machen.
Rz. 95
Bei beschr. Stpfl. erfolgt in folgenden Fällen ein Steuerabzug:
- Arbeitnehmer (LSt-Abzug) nach den §§ 38ff. EStG;
- bestimmte Kapitalerträge nach § 43 EStG;
- Einkünfte durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG; es kann sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbstständiger Arbeit handeln;
- Einkünfte aus der inländischen Verwertung der vorstehend genannten Darbietungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG; es wird sich regelmäßig um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln;
- Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung bestimmter immaterieller Wirtschaftsgüter nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG;
- Einkünfte von Aufsichtsratsmitgliedern oder ähnlichen Überwachungsorganen inländischer Körperschaften nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Rz. 96
Dem Steuerabzug unterliegen nach § 43 EStG folgende Kapitalerträge: