Rz. 10

Diese Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Konjunktursteuerung. Zu diesem Zweck darf für längstens ein Jahr die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen, Sonderabschreibungen und degressiver AfA ausgeschlossen werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundesrat und Bundestag; die Zustimmung gilt jeweils als erteilt, wenn beide Verfassungsorgane die Zustimmung nicht binnen bestimmter Frist verweigern. Die Ermächtigung wird gegenwärtig nicht genutzt.

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