Rz. 12

Abs. 4 enthält folgende Ermächtigungen:

  • Nr. 1 ermächtigt das BMF (nicht die Bundesregierung), im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Vordrucke für Nachweise, Bescheinigungen, Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Anträge einschl. Erstattungsanträge, Freistellungsbescheinigungen, Freistellungsaufträge für die Abgeltungsteuer, Anmeldungen und Freistellungsbescheinigungen für die Bauabzugssteuer und die LSt-Karte zu bestimmen. Erweitert wurde die Ermächtigung auf Anträge und Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit der elektronischen LSt-Bescheinigung[1] eingeführt worden sind. Die LSt-Bescheinigung soll so gestaltet sein, dass sie in einfachen Fällen als vereinfachte ESt-Erklärung Verwendung finden kann.
  • Nr. 1a ermächtigt das BMF, den Programmablaufplan aufzustellen und bekannt zu machen, der an die Stelle der bisherigen LSt-Tabellen tritt[2]. Die Vorschrift enthält dabei, über eine bloße Ermächtigungsnorm hinausgehend, auch materielle Anweisungen, wie die LSt-Tabelle aufzustellen ist.
  • Die Nrn. 1b und 1c stehen im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Bilanz nach § 5b EStG. Nach Nr. 1b kann das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der elektronischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen. Die Ermächtigung ist bisher nicht genutzt worden. Nach Nr. 1c kann das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Bilanz, der nach § 52 Abs. 15a EStG ursprünglich für Wirtschaftsjahre vorgesehen war, die nach dem 31.12.2010 beginnen, also bei dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr für den Vz 2011, verschieben. Das ist durch die VO v. 20.12.2010[3] geschehen. Die elektronische Bilanz soll jetzt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, also regelmäßig ab dem Vz 2012, erstellt werden[4]. Ob es zu einer weiteren Verschiebung kommen wird, ist gegenwärtig unklar.
  • Nr. 2 ermächtigt das BMF, den Wortlaut des EStG und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen neu bekannt zu machen. Das BMF darf dabei zwar die Paragrafenfolge ändern (z. B. weil diese durch häufige Gesetzesänderungen unübersichtlich geworden ist), die Sätze der Paragrafen und Abschnitte nummerieren und Unstimmigkeiten im Wortlaut beseitigen, es darf aber keine materiellen Änderungen am Gesetzestext vornehmen, die allein den gesetzgebenden Körperschaften vorbehalten bleiben. Von der Ermächtigung der Neubekanntmachung des Gesetzes und der EStDV wird regelmäßig im Abstand weniger Jahre Gebrauch gemacht[5].
[3] BGBl I 2010, 2135.
[5] Zuletzt Neufassung des EStG v. 8.10.2009, BGBl I 2009, 3366; Neufassung der EStDV v. 10.5.2000, BStBl I 2000, 595.

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