Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
4.1 Allgemeines
Rz. 47
Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer ist die festgesetzte Jahres-ESt oder die Jahres-LSt.
Rz. 48 einstweilen frei
Rz. 49
Die ESt als Bemessungsgrundlage ist die nach § 36 Abs. 1 EStG entstehende und festgesetzte ESt, d. h. die ESt nach Tarifermäßigungen (s. aber Rz. 64ff.), aber vor der Anrechnung von Vorauszahlungen und Abzugsteuern. Ob die Festsetzung endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Festgesetzte ESt sind auch die Vorauszahlungen auf die ESt, sodass die Zuschlagsteuer auch an die Vorauszahlungen als Bemessungsgrundlage anknüpft; es handelt sich dann um Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer.
Rz. 50
Auf die, auf die Jahres-ESt als Bemessungsgrundlage errechnete Zuschlagsteuer sind dann die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer oder die im Wege des Steuerabzugs erhobene Zuschlagsteuer anzurechnen.
Rz. 51
Da Bemessungsgrundlage die festgesetzte ESt ist, wird die Zuschlagsteuer durch die Steuerermäßigungen nach den §§ 34c, 34f, 34g, 35a und 35b EStG (zu § 35 EStG s. Rz. 64ff.) sowie die Steuererhöhungen nach § 32d Abs. 3, 4 EStG und § 34c Abs. 5 EStG sowie durch die Zulage auf Altersvorsorge beeinflusst.
4.2 Berücksichtigung des Familienlastenausgleichs (Abs. 2 S. 1)
Rz. 52
Durch G. v. 11.10.1995 ist die Definition der Bemessungsgrundlage mit Wirkung ab Vz 1996 an die Neuregelung des Familienlastenausgleichs angepasst worden. Bemessungsgrundlage ist danach nicht die tatsächlich festgesetzte ESt i. S. d. § 2 Abs. 6 EStG, sondern die ESt, wie sie unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 EStG (durch G. v. 22.12.1999, erweitert auf den Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) festzusetzen wäre. Es wird also nicht mehr die Bemessungsgrundlage (ESt) ermittelt und danach um die Kinderabzugsbeträge vermindert, sondern die Kinderermäßigung wird bereits bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Rz. 53
Die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer ist selbstständig zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die tatsächlich festgesetzte ESt; in einem zweiten Schritt ist aber in einer fiktiven Veranlagung zu ermitteln, wie hoch die ESt wäre, wenn zusätzlich zu den sonstigen bei der ESt-Veranlagung berücksichtigten Abzugsbeträgen noch die Kinderfreibeträge des § 32 EStG abgesetzt würden. Die so korrigierte (fiktive) ESt ist dann die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer.
Rz. 54
Bei der Ermittlung der ESt als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer ist das Kindergeld nach den §§ 31, 36 EStG nicht hinzuzurechnen. Der Abzug der Kinderfreibeträge soll zu einer Kinderentlastung führen, die durch das Kindergeld nicht bewirkt wird. Würde das Kindergeld zur ESt als Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, würde in dieser Höhe keine Entlastung durch die Kinderfreibeträge bewirkt. Die Lage ist also anders als bei der ESt, wo Kindergeld und -freibeträge konkurrierende Mittel des Familienlastenausgleichs sind (§ 31 EStG); bei der Zuschlagsteuer ist dies jedoch nicht der Fall, da das Kindergeld insoweit keine Entlastung bewirkt.
Rz. 55
Bei dieser Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind für alle Fälle, in denen Kinder (§ 32 Abs. 1 EStG) dem Stpfl. zuzurechnen und bei ihm zu berücksichtigen sind (§ 32 Abs. 4, 5 EStG), die Kinder- und Betreuungsfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen.
Rz. 56
Die Berücksichtigung der Abzugsbeträge in Abs. 2 S. 1 richtet sich nach der Gewährung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Soweit danach bei dem Stpfl. ein halber Kinderfreibetrag abgezogen wird, wird auch nur ein halber Abzugsbetrag nach § 51a Abs. 2 EStG abgezogen. Soweit dem Stpfl. nach § 32 Abs. 6 EStG ein ganzer Kinderfreibetrag zusteht, gilt dies auch für den Abzugsbetrag nach § 51a Abs. 2 EStG.
Rz. 57
Ab Vz 1994 wurde nach § 32 Abs. 6 S. 4f. EStG auch für Auslandskinder ein, u. U. allerdings ermäßigter, Kinderfreibetrag gewährt. Diese Regelung ist bei § 51a EStG ab 2022 nicht mehr anwendbar.
Rz. 58
Die jährlichen Kinderabzugsbeträge haben folgende Höhe:
Zeitraum |
Kinderfreibetrag |
Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf |
100 % |
50 % |
100 % |
50 % |
1.1.1996 – 31.12.1996 |
6.264 DM |
3.132 DM |
|
|
1.1.1997 – 31.12.1999 |
6.912 DM |
3.456 DM |
|
|
1.1.2000 – 31.12.2001 |
6.912 DM 3.534 EUR |
3.456 DM 1.767 EUR |
3.024 DM 1.546 EUR |
1.512 DM 773 EUR |
1.1.2002 – 31.12.2008 |
3.648 EUR |
1.824 EUR |
2.160 EUR |
1.080 EUR |
1.1.2009 – 31.12.2009 |
3.864 EUR |
1.932 EUR |
2.160 EUR |
1.080 EUR |
1.1.2010 – 31.12.2014 |
4.368 EUR |
2.184 EUR |
2.640 EUR |
1.320 EUR |
1.1.2015 – 31.12.2015 |
4.512 EUR |
2.256 EUR |
2.640 EUR |
1.320 EUR |
1.1.2016 – 31.12.2016 |
4.608 EUR |
2.304 EUR |
2.640 EUR |
1.320 EUR |
1.1.2017 – 31.12.2017 |
4.716 EUR |
2.358 EUR |
2.640 EUR |
1.320 EUR |
1.1.2018 – 31.12.2018 |
4.788 EUR |
2.394 EUR |
2.640 EUR |
1.320 EUR |
1.1.2019 – 31.12.2019 |
4.980 EUR |
2.490 EUR |
2.640 EUR |
1.320 EUR |
1.1.2020 – 31.12.2020 |
5.172 EUR |
2.586 EUR |
2.640 EUR |
1.320 EUR |
Ab 1.1.2021 |
5.460 EUR |
2.730 EUR |
2.928 EUR |
1.464 EUR |
4.3 Korrektur um Effekte des Halb-/Teileinkünfteverfahrens (Abs. 2 S. 2)
Rz. 59
§ 51a Abs. 2 S. 2 EStG, eingefügt durch G. v. 21.12.2000 m...