Rz. 85

Kommt es nicht wie von § 51a Abs. 2b EStG vorgesehen zum KiSt-Abzug als Zuschlag zur KapESt im Abzugsverfahren nach § 51a Abs. 2c EStG, ist der KiSt-Pflichtige zwingend zu veranlagen. Die Veranlagung erfolgt nach dem KapESt-Betrag, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 S. 4 und 5 EStG errechnet wird, also unter Einbeziehung des steuermindernden Sonderausgabenabzugs der KiSt (§ 51a Abs. 2d S. 1 EStG). Der KiSt-Pflichtige muss die einbehaltene KapESt erklären und eine entsprechende Steuerbescheinigung (§ 45a Abs. 2 oder 3 EStG) vorlegen.

 

Rz. 86

Ist der KiSt-Abzug unzutreffend durchgeführt worden, hat der Stpfl. die Möglichkeit, die Veranlagung zur Richtigstellung des unzutreffenden Abzugs zu beantragen (§ 51a Abs. 2d S. 1 Halbs. 2 EStG). Der KiSt-Abzugsverpflichtete muss auf Verlangen des KiSt-Pflichtigen diesem eine Bescheinigung über die einbehaltene KapESt erteilen.

Rz. 87 einstweilen frei

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