Rz. 28

Abs. 11 enthält die Übergangsvorschrift zum Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG. Wichtig ist dabei insbesondere, dass im Rahmen der Ermittlung der Über- und Unterentnahmen, die die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben determinieren, Über- und Unterentnahmen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG nicht vorgetragen werden können (§ 4 EStG Rz. 623).

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