Rz. 29
Abs. 12 regelt das Inkrafttreten der Änderungen verschiedener Tatbestände des § 4 Abs. 5 EStG. Korrespondierend zur Berücksichtigung der Änderungen des Reisekostenrechts aufseiten des Lohnempfängers wird mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013[1] auch der Betriebsausgabenabzug auf der Ebene des Unternehmens in § 4 Abs. 5 EStG eingeschränkt.
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