Rz. 30

Abs. 12a S. 1 bestimmt, dass § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b EStG, wonach es für den Höchstbetrag der Zuwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auf die Regelaltersgrenze ankommt, für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2007 enden, also erstmals für den Vz 2008 (§ 4d EStG Rz. 73). Nach Abs. 12a S. 2 ist die auf das 27. Lebensjahr gesenkte Altersgrenze auf nach dem 31.12.2008 zugesagte Leistungen anzuwenden (§ 4d EStG Rz. 65b, 88).

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