Rz. 37

Abs. 12e enthält die Übergangsvorschrift für § 5 Abs. 1a EStG, der die durch das ­BilMOG[1] notwendig gewordenen Änderungen berücksichtigt. Grundsätzlich sind die Vorschriften erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen, also für dem Kj. entsprechende Wirtschaftsjahre für den Vz 2010, für vom Kj. abweichende Wirtschaftsjahre für den Vz 2011. Wird das handelsrechtliche Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung der Vorschriften des ­BilMOG ausgeübt, ist § 5 Abs. 1a EStG jeweils ein Jahr früher anzuwenden.

[1] Gesetz v. 25.5.2009, BGBl I 2009, 1102.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge