Rz. 50

Abs. 16a S. 1 bestimmt, dass die Verweisung auf § 4 Abs. 1 S. 3 EStG für alle Fälle gilt, in denen § 4 Abs. 1 S. 3 anzuwenden ist, also auch rückwirkend (Rz. 25). Zu Abs. 16a S. 2, der sachlich die Wiedereinführung des sog. "Mitunternehmererlasses" bedeutet, s. § 6 EStG Rz. 517.

 

Rz. 51

Abs. 16a S. 3 enthält die Regelung über das Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 S. 6 EStG, der auf Vorgänge nach dem 31.12.2000 anzuwenden ist.

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