Rz. 56

Dieser Absatz bestimmt, dass die Erweiterung der Vorschrift auf Binnenschiffe durch das Gesetz v. 26.4.2006[1] auf Veräußerungen nach dem 31.12.2005 anzuwenden ist. Für vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Veräußerungen gilt die a. F. weiter (§ 6b EStG Rz. 68a). Außerdem enthält die Vorschrift die Bestimmung, dass die Einschränkung für einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995 weiter anzuwenden ist, wenn die einbringungsgeborenen Anteile durch Einbringungen bis zum 12.12.2006 entstanden sind.

[1] BStBl I 2006, 350.

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