Rz. 58

Abs. 20 enthält die Regelung zur erstmaligen Anwendung des § 6d EStG (Bildung einer Euro-Umrechnungsrücklage). Die Rücklage konnte erstmals für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.1998 endeten, also für das Wirtschaftsjahr 1999 oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr 1998/99.

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