Rz. 66

Nach Abs. 23b ist § 7i EStG erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen worden ist. Außerdem regelt Abs. 23b, was unter "Beginn der Baumaßnahme" zu verstehen ist (§ 7i EStG Rz. 1ff.).

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