Rz. 71

Abs. 23f erweitert die Geltung des § 9c EStG auf Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahrs, wenn diese Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten ist (§ 9c EStG Rz. 16).

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