Rz. 72

Dieser Absatz enthält die Regelung zum Inkrafttreten der Einschränkungen für den Abzug von Beiträgen zu Versorgungsleistungen. Die Regelung gilt grundsätzlich für Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Bei Versorgungsleistungen aufgrund zuvor vereinbarter Vermögensübertragungen gilt die eingeschränkte Abzugsfähigkeit für die Leistungen nur, wenn der ausreichende Ertrag auf ersparten Aufwendungen beruht (§ 10 EStG Rz. 43; § 22 EStG Rz. 55ff.).

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