Rz. 72a

Abs. 23h regelt, dass die aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG)[1] neugefassten § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 5, Abs. 24 S. 1, § 82 Abs. 1 S. 6 und 7, § 92 S. 2 bis 4, §§ 92a, 92b Abs. 1 und 3 sowie § 94 Abs. 1 S. 4 ab dem Vz 2014 gelten.

[1] BGBl I 2013, 1667.

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