Rz. 90

Abs. 26 enthält die Übergangsregelung für die Begünstigung des selbstgenutzten Wohnungseigentums nach § 10e EStG. Die Übergangsregelung ist infolge mehrerer Änderungen der Vorschrift unübersichtlich.

 

Rz. 91

Außerdem regelt Abs. 26 das Außerkrafttreten des § 10e EStG. Die Vorschrift ist letztmalig anzuwenden auf Objekte, die vor dem 1.1.1996 angeschafft wurden oder mit deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde. Später errichtete oder erworbene Objekte wurden durch die Eigenheimzulage gefördert.

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