Rz. 95

Abs. 29 regelt die Anwendung des § 10i EStG für Vorkosten, wenn das Objekt vor dem 1.1.1999 erworben oder vor diesem Zeitpunkt mit der Herstellung begonnen wurde. § 10i EStG ergänzt die Eigenheimzulage um eine Vorkostenregelung und ist daher nur anzuwenden, soweit § 10e EStG ausgelaufen ist (§ 10i EStG Rz. 1f.).

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