Rz. 104

Abs. 33a enthält die Übergangsregelung zu § 15b EStG. Die Vorschrift ist auf Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Stpfl. nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die mit dem Außenvertrieb nach dem 10.11.2005 begonnen wurde. Nach S. 5 ist die Vorschrift in Fällen, in denen nicht der Anteil an einem geschlossenen Fonds erworben wurde, anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich vorgenommen wurde. Im Übrigen enthält die Vorschrift in S. 2 und 3 Erläuterungen zum Beginn des Außenvertriebs.

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