Rz. 116

Abs. 37 bestimmt, dass die Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erstmals für den Vz 2011 und, soweit wiederkehrende Bezüge betroffen sind, erstmals für den Vz 2009 anzuwenden ist (§ 20 EStG n. F. Rz. 39).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge