Rz. 122

Nach Abs. 38 S. 1 gilt § 22 Nr. 1 S. 2 EStG erstmalig für solche Bezüge, für die das Anrechnungsverfahren nicht mehr gilt (zu diesem Zeitpunkt Rz. 15).

 

Rz. 123

S. 2 regelt das Inkrafttreten der Verweisungen auf § 15b EStG entsprechend Abs. 33a.

 

Rz. 124

Nach S. 3 ist die Verweisung auf § 10d EStG auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Feststellungsfrist am 1.1.2007 noch nicht abgelaufen war.

 

Rz. 125

S. 4 regelt, zu welchem Zeitpunkt das Anrecht der versorgungsberechtigten Person bei einer Teilung des Altersvorsorgevertrags als begründet gilt. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Vertrags (§ 22 EStG Rz. 193ff.).

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