Rz. 134

Abs. 41 enthält den Steuertarif für Vz 2010 (§ 32a EStG Rz. 10).

Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression v. 20.2.2013[1] wurde in zwei Stufen auch der Grundfreibetrag im Rahmen der Tarifvorschrift des § 32a Abs. 1 EStG erhöht, wobei die erste Stufe bereits für den Vz 2013 und die zweite Stufe für den Vz 2014 gilt.

[1] BGBl I 2013, 283.

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