Rz. 141

In Abs. 46 wird geregelt, dass mit Rückwirkung für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten ESt-Fälle die nach dem Sozialrecht geltende Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens des Unterhaltsempfängers auch auf das Steuerrecht ausgedehnt wird (§ 33a Abs. 1 EStG).

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