Rz. 9

Abs. 4 enthält die Übergangsregelung zur Aufhebung des § 2b EStG. Die Regelung i. d. F. der Bekanntmachung des EStG v. 19.10.2002[1] ist weiter anzuwenden auf Einkünfte aus einer Einkunftsquelle, die nach dem 4.3.1999 und vor dem 11.11.2005 rechtswirksam erworben oder begründet worden ist. Vorgänge innerhalb dieses Zeitraums fallen unter § 2b EStG. Auf später verwirklichte Einkunftsquellen ist § 15b EStG anzuwenden (zu Einzelheiten zur detaillierten und komplizierten Regelung über das Inkrafttreten § 2b EStG Rz. 6ff.).

[1] BStBl I 2002, 1209.

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