Rz. 19

Abs. 4f regelt das Inkrafttreten des § 3 Nr. 41 EStG. Diese Vorschrift ist zum selben Zeitpunkt in Kraft getreten wie § 3 Nr. 40 EStG, nämlich zum Zeitpunkt des Übergangs vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (Rz. 15).

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