Rz. 157b

Für auf Antrag des Stpfl. gewährte Freibeträge beim LSt-Abzug wird unter dem Gesichtspunkt der Bürokratieentlastung allerdings erst ab dem Vz 2015 eine Geltungsdauer von 2 Jahren eingeräumt (§ 39a Abs. 1 EStG); die Einzelheiten soll ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums noch regeln.

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