Rz. 167

Abs. 53a S. 1 bestimmt, dass die Regelung über die KapESt bei Dividendenscheinen erstmalig auf Einkünfte anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2004 zufließen. Nach S. 2 ist die Ausdehnung der Regelung des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b S. 2 EStG auf Versicherungsunternehmen erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 abgeschlossen wurden (§ 43 EStG Rz. 79).

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