Rz. 168

Abs. 54 enthält eine Übergangsregelung für bestimmte Fälle des KapESt-Abzugs bei Wertpapieren und Kapitalforderungen, die durch die Bundes- oder eine Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können und vor dem 1.1.1994 emittiert worden sind.

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