Rz. 170

§ 43b EStG und Anlage 2 zu § 43b EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG[1] hinsichtlich der von der Mutter-Tochter-Richtlinie erfassten Gesellschaftsformen um Gesellschaftsformen Bulgariens und Rumäniens sind erstmals auf nach dem 31.12.2011 zugeflossene Ausschüttungen anzuwenden.

[1] BGBl I 2013, 1809.

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