Rz. 180

Abs. 55j enthält Regelungen zum Inkrafttreten der verschiedenen Nummern des § 46 EStG. Nach § 52 Abs. 55j S. 1 EStG a. F. galt die Regelung, dass eine Veranlagung nur bei einer positiven Summe der Einkünfte erfolgt, auch für Vz vor 2006 (§ 46 EStG Rz. 26a). Der neue Abs. 55j enthält lediglich S. 1: Für den Vz 2013 ist § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 i. d. F. des Art. 1 Nr 3 Buchst. a und c des Gesetzes v. 20.2.2013[1] anzuwenden.

 

Rz. 180a

Nach S. 2 a. F. galt die Beschränkung der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG auf Fälle, in denen der Arbeitslohn pro Jahr 10.200 EUR, bei Ehegatten 19.400 EUR übersteigt, erstmals ab Vz, die nach dem 31.12.2009 beginnen, also ab Vz 2010. Dadurch sollten Veranlagungen in Bagatellfällen vermieden werden.

 

Rz. 181

S. 3 a. F. bestimmte, dass die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG, wonach eine Veranlagung nur bei auf der LSt-Karte eingetragenen Freibeträgen erfolgt, die einen bestimmten Betrag übersteigen, ab Vz 2009 anzuwenden ist (§ 46 EStG Rz. 44a).

 

Rz. 182

Nach S. 4 galt die Streichung der Antragsfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für die Veranlagung erstmals für den Vz 2005 sowie in allen sonstigen Fällen, in denen am 28.12.2007 über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 46 EStG Rz. 64).

[1] BGBl I 2013, 283.

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