Rz. 203

Abs. 59c bestimmt, dass die geänderte Anlage 3 zu § 50g EStG, durch den die Zins- und Lizenzrichtlinie[1] umgesetzt worden ist, erstmals auf Zahlungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2006 erfolgen.

[1] RL 2003/49/EG v. 3.6.2003, ABl. 2003, L 157/49–54.

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