Rz. 208
Nach Abs. 61a S. 1 ist die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG durch das Gesetz v. 30.7.2004[1] ab Vz 2005 anzuwenden (§ 62 EStG Rz. 1). Die weitere Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz v. 13.12.2006[2], die aufgrund einer Entscheidung des BVerfG[3] notwendig geworden war, ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden (§ 62 EStG Rz. 1).
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