Rz. 211

Abs. 63a S. 1 bestimmt, dass die durch § 52 Abs. 24c S. 2, 3 EStG den inl. Pflichtversicherten gleichgestellten Personen auch Anspruch auf die Altersvorsorgezulage haben, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig oder für das Beitragsjahr fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 79 EStG Rz. 10).

 

Rz. 211a

Abs. 63a S. 2 verpflichtet die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen dazu, ihre Vertragspartner bis zum 31.7.2012 darüber zu informieren, dass ab dem Beitragsjahr 2012 ein Mindestbeitrag von 60 EUR jährlich Voraussetzung für das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 S. 2 EStG ist.

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