Rz. 211b
Abs. 63b regelt die für eine Übergangszeit zugelassene nachträgliche Entrichtung von Beiträgen zu Altersvorsorgeverträgen. Diese wurde durch Gesetz v. 7.12.2011[1] eingeführt, um es Anlegern, insbesondere bei einer Fehlbeurteilung der unmittelbaren oder mittelbaren Zulageberechtigung zu ermöglichen, Beiträge nachzuentrichten.
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