Rz. 212

Abs. 64 n. F. regelt, dass bei den in Abs. 24c S. 2 und 3 genannten Personengruppen der Summe nach § 86 Abs. 1 S. 2 EStG die Summe bestimmter in dem dem Kj. vorangegangenen Kj. Einnahmen und Leistungen hinzuzurechnen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge