Rz. 213

Abs. 65 S. 1 bestimmt, dass Abweichungen zwischen der Steuerfestsetzung und der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ab Vz 2002 dem FA mitzuteilen sind (§ 91 EStG Rz. 9). Nach S. 2 ist beim Datenaustausch nach § 91 Abs. 1 S. 1 EStG bis 31.12.2008 der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen einbezogen.

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