Rz. 216
Abs. 68, der systemwidrig als letzter Absatz an die Vorschrift angehängt worden ist, regelt das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Veranlagung von Ehegatten. Danach gelten § 25 Abs. 3, § 26, § 26a und § 32a Abs. 6 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[1] erstmals für den Vz 2013, während der aufgehobene § 26c EStG mit der besonderen Veranlagung bei Eheschließung letztmals für den Vz 2012 anzuwenden ist.
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