Rz. 155

Im Ergebnis ist die 1-%-Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 EStG verfassungsgemäß.

Im Hinblick auf das durch die Fahrtenbuchmethode eingeräumte Wahlrecht ("Escape-Klausel") beurteilt die bisherige Rspr. des BFH die Typisierungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG als verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach der Fahrtenbuchmethode wird der vom Arbeitgeber zugewandte Nutzungsvorteil nach Maßgabe der konkret entstandenen Kosten (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) bewertet (Rz. 162). Stpfl. haben keinen Anspruch auf einen günstigeren Ansatz als den, der sich nach der Fahrtenbuchmethode ergibt. Mit der Fahrtenbuchmethode wird den Anforderungen des objektiven Nettoprinzips an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Erwerbskosten genügt[1].

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