Rz. 158e

Die 1-%-Methode ist bei (vertragswidriger) privater Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die als vGA zu werten ist, auf Ebene der GmbH nicht anzuwenden (Rz. 134i). Die vGA ist auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nach den tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags zu bewerten.[1] Beim Gesellschafter begründet dieser Vorteil keinen Arbeitslohn, sondern einen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Dagegen ist keine vGA zu berücksichtigen, wenn die Nutzung zu privaten Zwecken vereinbart ist.[2] (Rz. 134i).

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